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Satzung TCR e.V.

Satzung Tennisclub Römerberg e.V. (VR 50401)


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tennisclub Römerberg“. Er ist in das Vereinsregister (VR 50401) eingetragen und führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Römerberg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Ausübung und die Pflege der Leibesübungen, insbesondere des Tennissports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:
Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern.

Jugendliche Mitglieder haben nachweislich ihre Berufsausbildung (Lehre bzw. Schulausbildung einschließlich Studium) noch nicht beendet. Sie erlangen aktives Wahl- und Stimmrecht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. In Vereinsgremien gewählte Jugendliche erhalten für ihre Wahlzeit grundsätzlich Wahl- und Stimmrecht.

§ 4
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Aufnahme ist nur möglich, wenn der Verein ermächtigt wird, die finanziellen Verbindlichkeiten mittels Lastschrift einzuziehen

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Bis zum Ausscheiden hat dieses Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachzukommen.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand wegen Nichtzahlung von Beiträgen, ausgeschlossen werden.
Ein Mitglied kann durch Vereinsleitungsbeschluss wegen Vereinsschädigenden Verhaltens nach einmaliger schriftlicher Abmahnung ausgeschlossen werden.

§ 6
Beiträge

Diese sind nach den Bestimmungen der geltenden Beitragsordnung zu entrichten. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Verein ist berechtigt, die finanziellen Verbindlichkeiten der Mitglieder mittels Lastschrift einzuziehen.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
Der Vorstand, die Vereinsleitung, die Ausschüsse, die Mitgliederversammlung.

§ 8
Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein nach außen, jeder für sich allein. Im Innenverhältnis unterliegen ihre vermögensrechtlichen Geschäfte den Beschlüssen der Vereinsleitung.
Der Vorstand beruft die Vereinsleitungs- und die Mitgliederversammlung ein.

§ 9
Die Vereinsleitung

Die Vereinsleitung setzt sich zusammen aus dem:
Vorstand, Vorsitzenden des Finanzausschusses, Vorsitzenden des Spielausschusses, Vorsitzenden des Jugendspielbetriebes, Vorsitzenden des Bauausschusses, Vorsitzenden des Wirtschaftssausschusses, Vorsitzenden des Informationsausschusses.

Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn zumindest vier Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Die Vereinsleitung ist bei Bedarf von dem 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen, oder wenn dies von einem seiner Mitglieder beantragt wird.
Die gesamte Vereinsleitung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Vereinsleitung bestimmt diese kommissarisch einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 10
Vorsitzender des Finanzausschusses

Vorsitzende des Finanzausschusses zieht die Beiträge ein und verwaltet das Vereinsvermögen.
Seine Rechnungsführung ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählten Kassenprüfern nachzuprüfen. Sie berichten jedes Jahr der Mitgliederversammlung.

§ 11
Vorsitzender des Spielausschusses

Vorsitzende des Spielausschusses organisiert den Spielbetrieb.

§ 12
Vorsitzender des Jugendspielbetriebes

Der Vorsitzende des Jugendspielbetriebes organisiert den Jugendspielbetrieb. Er ist automatisch Mitglied des Spielausschusses.

§ 13
Vorsitzender des Bauausschusses

Der Vorsitzende des Bauausschusses ist zuständig für die baulichen Maßnahmen an der gesamten Sportanlage.

§ 14
Vorsitzender des
Wirtschaftsausschusses

Der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses ist zuständig für die gesellschaftlichen Veranstaltungen und den Wirtschaftsbetrieb.

§ 15
Vorsitzender des Informationsausschusses

Der Vorsitzende des Informationsausschusses ist zuständig für Protokollführung, Pressearbeit und Vereinsmitteilungen.

§ 16
Ausschüsse

Die Ausschüsse unterstützen die Vereinsleitung in der Ausübung ihrer Tätigkeiten.
Die Ausschüsse sollten aus drei oder mehr Mitgliedern bestehen. Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 17
Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen sind ordentliche Mitgliederversammlungen oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn zumindest der fünfte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt.
Zu den Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem für die Versammlung bestimmten Tag unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Beantragt ein Fünftel der Teilnehmer der Mitgliederversammlung die geheime Abstimmung, ist dem Antrag zu entsprechen.

§ 18
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

§ 19
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt dessen Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Römerberg mit der Auflage, es einem gemeinnützigen, steuerbegünstigten Zweck zuzuführen.

Römerberg, 01.06.2007

gez. Dr. Peter Egelhof
1. Vorsitzender

gez. Barbara Bohlender
2. Vorsitzende